Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen (AGB)

Rehasense ist eine internationale Unternehmensgruppe, die sich der Unter-stützung der Mobilität von Personen mit körperlichen Behinderungen und älteren Menschen widmet.

 

  1. Allgemein

(a) Mit „Rehasense“ ist im Folgenden Rehasense Sp. Z.o.o., Rehasense Deutschland GmbH, Rehasense UK ltd, Rehasense (HK) Ltd., Rehasense (NZ) oder andere juristische Personen der Rehasense Group gemeint und tritt als „Verkäufer“ auf.

(b) „Vertragspartner“ bezieht sich auf jede juristische oder natürliche Person, die Produkte von Rehasense bestellt und erwirbt. „Produkt(e)“ meint jeden von Rehasense an den Vertragspartner gelieferten oder zu liefernden Artikel, für den ein Auftrag vorliegt.

(c) Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Rehasense ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Vertragspartner im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und Rehasense nicht ausdrücklich widersprochen hat.

(d) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Produkte. Unberücksichtigt bleibt, ob Rehasense die Produkte selber herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Die Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Vertragspartners gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Rehasense als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen muss.

(e) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung von Rehasense haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von Rehasense maßgebend.

(f) Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Vertragspartners hinsichtlichdes Vertrages (z.B. Mängelanzeigen nebst Fotos, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift-. und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (gegebenenfalls bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.

(g) Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch diese Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausge-schlossen werden.

(h) Im Falle von Konflikten gilt die folgende Rangfolge:

(I) die von Rehasense herausgegebenen oder unterzeichneten besonderen Vertragsbedingungen, die auf den betreffenden Verkauf anwendbar sind, und

(II) die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen

 

  1. Bestellungen

(a) Der Vertragspartner übermittelt Rehasense oder einem bevollmächtigten Vertreter von Rehasense Bestellungen für Produkte per E-Mail, Post, Fax, Telefon oder automatischen Bestellprozess (EDI).

(b) Bestellungen müssen für jedes bestellte Produkt mindestens die folgenden Angaben enthalten:

(I) die Produktnummer,

(II) die bestellte Menge,

(III) den Preis pro Stück,

(IV) die gewünschten Liefertermine,

(V) gegebenenfalls die vereinbarten Liefer- und Zahlungsbedingungen

(VI) die Versandanweisungen sowie alle sonstigen sachdienlichen Informationen.

(c) Alle telefonischen Bestellungen und Bestelländerungen müssen von Rehasense schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden. Darüber hinaus muss bei der Bestellung von Produkten die Angebotsreferenz von Rehasense (falls vorhanden) angegeben werden und bei allen Mitteilungen im Zusammenhang mit einer Bestellung müssen die Nummer und das Datum der Bestellung sowie die Angebotsreferenznummer von Rehasense angegeben werden.

(d) Rehasense ist nur dann gebunden, wenn sie die Bestellung förmlich annimmt, was per E-Mail, Post oder Fax geschehen kann und nach ihrem Ermessen auch verweigert werden kann. Jede bei Rehasense eingehende Bestellung unterliegt der Kreditgenehmigung und kann storniert werden, wenn die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners für Rehasense nicht zufriedenstellend ist.

(e) Jedes Angebot von Rehasense ist freibleibend und unverbindlich und bleibt 30 Tage ab dem Datum des schriftlichen Angebots gültig, sofern Rehasense nichts anderes vereinbart. Nur Angebote, die auf dem offiziellen Briefpapier von Rehasense geschrieben und von Rehasense unterzeichnet sind, sind gültig.

Dies gilt auch dann, wenn Rehasense dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen hat. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen behält sich Rehasense Eigentums-und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Rehasense erteilt dem Vertragspartner ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

(f) Die schriftliche Annahme eines Angebots durch den Vertragspartner muss ohne Änderung des Inhalts oder der Bedingungen des Auftrags erfolgen und innerhalb der für die Annahme angegebenen Frist bei Rehasense eingehen. Im Falle einer Änderung des Inhalts oder der Bedingungen des Angebots gilt das Angebot als neues Angebot und Rehasense ist nicht an den Inhalt oder die Bedingungen eines solchen neuen Angebots gebunden, es sei denn, Rehasense hat das neue Angebot schriftlich angenommen und aus den Umständen geht eindeutig hervor, dass Rehasense von der Änderung des Inhalts und/oder der Bedingungen Kenntnis hatte.

(g) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, eine Bestellung ganz oder teilweise zu stornieren, sobald er die förmliche Annahme dieser Bestellung durch Rehasense erhalten hat, es sei denn, der Vertragspartner:

(I) informiert Rehasense über die gewünschte Stornierung, bevor die Produkte von Rehasense versandt werden und

(II) erklärt sich bereit, Rehasense für alle Verluste, Schäden und Kosten zu entschädigen, die Rehasense im Zusammenhang mit der Stornierung oder Änderung der Bestellung entstehen. Die Annahme einer solchen Auftragsstornierung liegt im Ermessen von Rehasense.

 

  1. Preise

(a) Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise in EURO oder USD der Rehasense ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Steuern, Gebühren, Abgaben und Zölle, die der Vertragspartner in der jeweils geltenden Höhe zu entrichten hat. Die Kosten der Verpackung/Mindermengenzuschlag werden gesondert in Rechnung gestellt.

(b) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(c) Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Vertragspartner die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls von Rehasense gewünschten Transportversicherung zu tragen. Für den Fall, dass Rehasense nicht die im Einzelfall entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, kann sie eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) erheben, die der Vertragspartner zu tragen hat.

(d) Sollten Rehasense bei der Lieferung der Produkte zusätzliche Kosten entstehen, die nicht im Angebot oder in der Preisliste von Rehasense aufgeführt sind und aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle von Rehasense liegen, so werden diese zusätzlichen Kosten der Rechnung hinzugefügt und sind vom Vertragspartnern entsprechend zu bezahlen.

 

  1. Zahlung

(a) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das Konto der Rehasense zu erfolgen.

(b) Rehasense verlangt für die Bestellung eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung. Die Zahlung des verbleibenden Auftragswerts hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn, Rehasense hat schriftlich etwas anderes vereinbart. Jedes Produkt wird bei Versand oder (falls früher) bei Lieferung in Rechnung gestellt. Ein Skontoabzug wird nicht gewährt, es sei denn, Rehasense hat dem schriftlich zugestimmt.

(c) Rehasense kann nach eigenem Ermessen als Bedingung für die Annahme der Bestellung verlangen, dass der Vertragspartner eine neue oder geänderte Kreditvereinbarung abschließt oder Rehasense vor der Lieferung der Produkte eine Barkaution, eine teilweise oder vollständige Vorauszahlung, eine Bürgschaft oder eine Bankgarantie stellt. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag ohne jeden Abzug auf das von Rehasense dem Vertragspartner gesondert mitgeteilte Bankkonto in der in der Rechnung angegebenen Währung eingegangen ist.

(d) Falls der Vertragspartner die vollständige Zahlung nicht bis zum Fälligkeitsdatum leistet, ist Rehasense unbeschadet anderer Rechte berechtigt:

(I) Verzugszinsen auf den ausstehenden Betrag in Höhe eines Verzugszinssatzes von 9% per anno zu verlangen. Die Verzugszinsen werden berechnet und laufen monatlich auf;

(II) die weitere Erfüllung desselben oder anderer Verträge mit dem Vertragspartner oder einem verbundenen Unternehmen des Vertragspartners auszusetzen oder einzustellen. Unter diesen Umständen übernimmt Rehasense keine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit einer solchen Einstellung und der Vertragspartner haftet Rehasense gegenüber für alle direkten oder indirekten Verluste, die sie aufgrund eines solchen Versäumnisses des Vertragspartners oder im Zusammenhang damit erleidet.

(e) Sofern nach Vertragsabschluss abzusehen ist, dass der Anspruch von Rehasense auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Vertragspartners gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist Rehasense nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls Nachfristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung vertretbarer Sachen (Einzelanfertigung) geschuldet ist, kann Rehasense sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.

 

  1. Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Vertragspartners, insbesondere gemäß Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen, unberührt.

 

  1. Lieferung und Risiko

(a) Sofern Rehasense nichts anderes vereinbart hat, erfolgt die Lieferung ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung und ist der Geschäftssitz der Rehasense. Die Kosten für die Lieferung an einen anderen Ort werden dem Vertragspartner in jedem Fall in Rechnung gestellt, es sei denn, diese Kosten sind im Angebot ausdrücklich enthalten.

(b) Weist der Vertragspartner die Rehasense an, die Ware zu versenden, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr im Rahmen eines solchen Versendungskaufs bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Der Versand erfolgt durch Rehasense als Beauftragter des Vertragspartners und auf dessen Kosten und Gefahr. Rehasense behält sich in diesem Fall das Recht vor, die Transportart zu wählen.

(c) Wenn der Vertragspartner beschließt, die Ware nicht zu dem von Rehasense angegebenen Termin abzuholen, muss der Vertragspartner Rehasense unverzüglich davon in Kenntnis setzen und ihr einen neuen Abholtermin nennen. Der Vertragspartner trägt alle zusätzlichen Kosten für die Änderung des Abhol-/Liefertermins.

(d) Der Eigentumsübergang erfolgt mit Risiko gemäß den vereinbarten Incoterms: Falls die Parteien „Ex Works“ oder „FCA“ vereinbart haben, geht das Eigentum an den Produkten in dem Moment auf den Vertragspartner über, in dem Rehasense die Rechnung für die jeweiligen Produkte ausstellt und dem Vertragspartner mitteilt, dass die bestellten Produkte zur Abholung durch den Vertragspartner oder im Namen des Vertragspartners bereitgestellt wurden („Mitteilung“). Rehasense ist berechtigt, dem Vertragspartner nach vorheriger Benachrichtigung die vollen Kosten für Versand, Bearbeitung und Abwicklung einer Bestellung in Rechnung zu stellen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Bestellungen, die vorrangig, dringend oder individuell zu bearbeiten sind oder deren Wert erheblich unter dem Durchschnittswert der von Rehasense für alle seine Vertragspartner bearbeiteten Bestellungen liegt.

(e) Haben die Parteien die Lieferbedingungen „ab Werk“ oder „FCA“ vereinbart, hat der Vertragspartner dafür zu sorgen, dass die Produkte innerhalb von 5 Tagen nach der Benachrichtigung abgeholt werden. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug oder hat sich die Lieferung von Rehasense aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, hat Rehasense gegen den Vertragspartner einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellt Rehasense dem Vertragspartner eine Entschädigung pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmend ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Produkte, in Rechnung. Gesetzliche Ansprüche der Rehasense (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt.

(f) Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche der Rehasense (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Entschädigung ist auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass Rehasense überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehender Anspruch entstanden ist

(g) Der Vertragspartner darf die Lieferung von Teillieferungen oder von Sendungen, die Produktfehler oder beschädigte Produkte enthalten, nicht verweigern. Um Rehasense über beschädigte Produkte oder Fehler zu informieren, muss der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Lieferung der Produkte einen entsprechenden Vermerk auf den Versandpapieren anbringen und der Rehasense spätestens zehn Tage nach der Lieferung eine Kopie dieser „vermerkten“ Versandpapiere zusenden. Unterbleibt eine solche Mitteilung, so kann der Vertragspartner nicht geltend machen, dass die gelieferten Produkte nicht in einwandfreiem Zustand waren und nicht der Rechnung entsprachen, und Rehasense haftet nicht für Mängel, die bei einer Prüfung der Produkte hätten festgestellt werden können oder müssen. Der Vertragspartner muss die Produkte bis zur Rückgabe an Rehasense aufbewahren.

(h) Im Falle solcher mangelhaften Produkte wird Rehasense alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um dem Vertragspartner unverzüglich und ausschließlich auf Kosten der Rehasense Ersatzprodukte zu liefern.

(i) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Produkte ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Vertragspartner bis zum Eigentumsübergang gegen alle Risiken zu versichern. Der Vertragspartner verwahrt den Erlös dieser Versicherung treuhänderisch für Rehasense bis zur Höhe des Betrages, den er Rehasense für diese Produkte schuldet und muss diesen Erlös auf einem separaten Konto aufbewahren, bis die Haftung der Rehasense erfüllt ist, und muss diesen Betrag unverzüglich an die Rehasense zahlen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

(a) Rehasense behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.

(b) Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderung erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat Rehasense unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Rehasense gehörenden Produkte erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Rehasense die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Klage-verfahrens zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den Rehasense entstandenen Ausfall.

(c) Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Rehasense, berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist Rehasense berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, muss Rehasense dem Vertragspartner vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.

(d) Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 7 d (III) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:

(I) Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse der Produkte der Rehasense unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollen Wert, wobei Rehasense als Hersteller gilt. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Produkten Dritter deren Eigentumsrechte bestehen bleiben, erwirkte Rehasense Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Produkte. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte.

(II) Der Vertragspartner tritt Rehasense bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe der etwaigen Miteigentumsanteile der Rehasense gemäß Ziffer 7 d (I) zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Produkte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit der Rehasense vereinbarten Faktura Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Die Abtretung nimmt Rehasense an. Die gemäß Ziffer 7b aufgeführten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(III) Der Vertragspartner bleibt neben Rehasense zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen Rehasense gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners vorliegt und Rehasense den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7 c geltend macht, verpflichtet sich Rehasense, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern Rehasense die Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7 c geltend macht, kann Rehasense vom Vertragspartner die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie, dass der Vertragspartner alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus ist Rehasense berechtigt, die weitere Veräußerungs befugnis des Vertragspartners sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu widerrufen.

(IV) Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen der Rehasense um mehr als 10 % übersteigt, gibt Rehasense auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach der Wahl von Rehasense frei.

(e) Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Produkte pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

 

  1. Geistiges Eigentum

(a) Alle Pläne, Zeichnungen, technische Spezifikationen, Dokumente, Software, Mikrofilme, Daten und geschützten Informationen, die sich auf die Produkte und Dienstleistungen beziehen, sind vertrauliche und geschützte Informationen der Rehasense und sind vom Vertragspartner vertraulich zu behandeln; sie dürfen nicht kopiert, vervielfältigt oder in irgendeiner Weise an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Wartung der Produkte oder der Erbringung der Dienstleistungen unter den von Rehasense schriftlich festgelegten Bedingungen und Konditionen.

(b) Der Vertragspartner erwirbt kein Recht am geistigen Eigentum, geistigen Eigentumsrechten oder Eigentumsrechten der Rehasense im Zusammenhang mit ihren Produkten oder Dienstleistungen, einschließlich und ohne Einschränkung des Rechts, Verbesserungen vorzunehmen. Ungeachtet des Vorstehenden gilt für den Fall, dass der Vertragspartner Verbesserungen oder Änderungen an den Produkten vornimmt, als anerkannt und vereinbart, dass Rehasense und nicht der Vertragspartner Eigentümer der damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte ist.

(c) Jegliche im Rahmen dieses Vertrages gelieferte Software, einschließlich späterer Aktualisierungen, wird auf einer eingeschränkten, nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Basis zur Verwendung durch den Vertragspartner beim Betrieb des gelieferten Produkts und für keinen anderen Zweck unter den folgenden Bedingungen bereitgestellt:

(I) Die Software und jeder Teil davon dürfen vom Vertragspartner nur für seine eigenen internen Vorgänge und auf dem Produkt verwendet werden, auf dem die Software zuerst installiert wird oder für das sie entwickelt wurde.

(II) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die von Rehasense entwickelte Software oder Hardware-Dokumentation ganz oder teilweise zu kopieren, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln. Zusätzliche Kopien der Software und der Dokumentation können von Rehasense oder seinen Vertretern zu den dann üblichen Gebühren von Rehasense erworben werden, vorbehaltlich der geltenden Import- und Exportgesetze und Vorschriften. Jede von Dritten lizensierte Software wird als solche gekennzeichnet und der Vertragspartner kann aufgefordert werden, eine vom Software-Lizenzgeber vorgeschriebene Unterlizenz zu erwerben.

(d) Zeichnungen und andere technische Unterlagen, die dem Vertragspartner zugesandt werden, bleiben Eigentum der Rehasense und dürfen ohne Genehmigung der Rehasense nicht kopiert, vervielfältigt oder in anderer Weise verwendet werden.

(e) Werkzeuge und Modelle, die für die Fertigung benötigt werden, bleiben im Eigentum der Rehasense, es sei denn, Rehasense hat schriftlich etwas anderes vereinbart.

(f) Rehasense behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen an einem Produkt vorzunehmen, wenn diese Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die spezifizierte Funktion, das Design, die Qualität, die Norm usw. des Produkts haben.

(g) Bei Produkten, die nach den Vorgaben des Vertragspartners hergestellt werden, garantiert der Vertragspartner, dass diese Produkte keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen.

 

  1. Spezifikationen

(a) Die gelieferten Produkte entsprechen innerhalb der branchenüblichen Grenzen der Spezifikation der Rehasense, wobei Rehasense berechtigt ist, die Spezifikationen zu ändern oder Ersatzprodukte zu liefern, sofern diese Änderung oder dieser Ersatz die Eigenschaften der Produkte nicht wesentlich beeinträchtigt und die geänderten oder ersetzten Produkte von gleicher oder besserer Qualität sind als die ursprünglich spezifizierten Produkte.

(b) Die Produkte des „offline Konzeptes“ namentlich die Produkte Starlight, Starlight Plus und Paws sind so konzipiert, dass ein Weiterverkauf an Endverbraucher eine persönliche Beratung und Einweisung zwingend voraussetzt, um so die erforderliche Anpassung an den Nutzer und damit den sicheren Betrieb des Medizinprodukts zu gewährleisten.

 

  1. Haftung und Gewährleistung

(a) Die schriftliche eingeschränkte Produktgarantie, die in der jeweiligen Produktdokumentation dargelegt oder jedem Produkt beigefügt ist, stellt die einzige Garantie dar, die auf jedes Produkt anwendbar ist. Diese Produktdokumentationen und schriftlichen Vereinbarungen, welche Rehasense hinsichtlich der Beschaffenheit und der vorausgesetzten Verwendung der Produkte (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit dem Vertragspartner getroffen hat, bilden regelmäßig die Grundlage für eine Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Rehasense repariert oder ersetzt nach eigenem Ermessen Produkte, die von ihr als mangelhaft anerkannt werden, weil sie fehlerhaft verarbeitet oder hergestellt wurden, weil mangelhafte Materialien verwendet wurden oder weil ausdrücklich garantierte Leistungsdaten nicht erreicht wurden, sofern der Vertragspartner Rehasense oder seinem Vertreter innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Produkte über den Mangel informiert und die mangelhaften Produkte frachtfrei an Rehasense zurücksendet.

(b) Qualitäts- oder Mengenmängel an einer Lieferung der Produkte sind kein Grund für die Stornierung der laufenden Bestellung oder der restlichen Bestellung der Produkte, sofern Rehasense ihre Verpflichtungen aus Ziffer 10 (a) erfüllt hat.

(c) Rehasense übernimmt die Verantwortung für alle technischen Ratschläge, die von ihren leitenden Angestellten oder Mitarbeitern erteilt werden und für die eine Gebühr erhoben wird. Technische Beratung, die dem Vertragspartner unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, wird mit aller angemessenen Sorgfalt, jedoch ohne Haftung von Rehasense erteilt. Sofern keine gegenteiligen schriftlichen Sondervereinbarungen getroffen wurden, liegt es in der Verantwortung des Vertragspartners, sich zu vergewissern, dass Art, Kapazität und Leistung der von ihm bestellten Produkte für seinen Zweck ausreichend und geeignet sind.

(d) Soweit gesetzlich zulässig, haftet Rehasense weder gegenüber dem Vertragspartner noch gegenüber einer anderen Person für Verluste, Schäden, Verletzungen oder Kosten, die sich aus einem Mangel der Produkte oder aus irgendeinem Grund in Verbindung mit den Produkten ergeben.

(e) Die Haftung von Rehasense in Bezug auf mangelhafte Produkte beschränkt sich auf die Bestimmungen zu Ziffer 10 (a) und jede gesetzliche oder sonstige Garantie, Beschreibung oder Zusicherung, ausdrücklich oder stillschweigend, in Bezug auf die Beschreibung, Qualität, Marktgängigkeit oder Eignung der Produkte für einen bestimmten Zweck wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Rehasense lehnt jede Haftung ab und haftet unter keinen Umständen für Schäden jeglicher Art, gleichgültig ob es sich um unmittelbare direkte Schäden oder Folgeschäden handelt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, für Schäden aufgrund der Rechtsbeziehung des Vertragspartners zu einem Dritten, entstandene Ausgaben oder Verzögerungen bei der Ausführung von Arbeiten, die vom oder für den Vertragspartner durchgeführt werden oder um sonstigen Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Produkten oder den in diesem Zusammenhang durchgeführten Arbeiten ergeben.

(f) Die von Rehasense gedeckten Schäden können den Betrag des vereinbarten Vertragspreises nicht überschreiten.

(g) Jede Garantie ist ungültig, wenn:

(I) die Produkte unsachgemäß gelagert, installiert oder gewartet wurden oder anderweitig nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Gebrauchsanweisungen und der Produktdokumentation der Rehasense verwendet wurden oder im Falle von Einwegprodukten wiederaufbereitet wurden oder ohne schriftliche Zustimmung der Rehasense verändert oder repariert wurden;

(II) der Vertragspartner Rehasense nicht unverzüglich schriftlich über einen Anspruch im Rahmen dieser Garantie benachrichtigt;

(III) der Vertragspartner die Produkte, die Gegenstand eines Anspruchs sind, nicht unverzüglich zur Inspektion und Korrektur zur Verfügung stellt oder

(IV) der Vertragspartner den Preis für den Kauf des Produkts nicht vollständig bezahlt hat.

(h) Rehasense hat in keinem Fall eine Verpflichtung oder Haftung gegenüber dem Vertragspartner oder einer anderen Person für entgangenen Gewinn, Geschäftsverluste, Nutzungsausfälle oder zufällige, indirekte und besondere Schäden, Folgeschäden, Schäden mit Strafcharakter oder exemplarische Schäden, unabhängig davon, ob diese auf einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), verschuldensunabhängiger Haftung oder einer anderen Rechtstheorie oder Handlungsform beruhen, selbst wenn Rehasense über die Möglichkeit eines solchen Verlustes informiert wurde.

(i) Kein Angestellter, Vertreter oder Repräsentant der Rehasense ist befugt, Rehasense an eine Aussage bezüglich der Produkte zu binden, die nicht ausdrücklich in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen enthalten ist oder auf die nicht verwiesen wird.

(j) Keine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen schließt stillschweigende Bedingungen oder Garantien aus oder schränkt sie ein oder schließt die Haftung von Rehasense aus oder schränkt sie ein, soweit diese nicht gesetzlich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann.

(k) Soweit Rehasense gegenüber einem Dritten im Zusammenhang mit der Verwendung der gelieferten Produkte durch den Vertragspartner, einschließlich des Weiterverkaufs und des Vertriebs, eine Produkthaftung übernimmt, hat der Vertragspartner Rehasense für alle Verluste zu entschädigen.

 

  1. Höhere Gewalt

Bezahlung der Produkte entbunden, wenn die oben genannten Ursachen, die die Lieferung behindern, weggefallen sind. Rehasense haftet nicht für Verluste, Verspätungen oder Nichtlieferungen, die durch Aufruhr, innere Unruhen, erklärte oder nicht erklärte Kriege, Unfälle verkürzte Arbeitszeiten, Streiks, Aussperrungen, Pandemien, mechanische Ausfälle von Anlagen, Versäumnisse Dritter bei der Lieferung von Materialien oder Waren, Sturm, Überschwemmungen, Feuer oder andere Umstände, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Rehasense liegen, entstanden sind, unabhängig davon, ob es sich um die oben genannten Ursachen handelt oder nicht. Rehasense ist jedoch nicht von der Lieferung der Produkte und der Vertragspartner ist nicht von der Annahme und Bezahlung der Produkte entbunden, wenn die oben genannten Ursachen, die die Lieferung behindern, weggefallen sind.

 

  1. Verzicht und Abtretung

(a) Die Rechte der einen Partei werden durch eine Nachgiebigkeit, Zustimmung oder einen Verzicht der anderen Partei nicht beeinträchtigt oder eingeschränkt, und ein Verzicht auf Rechte in Bezug auf eine Verletzung durch die andere Partei gilt nicht als Verzicht in Bezug auf eine andere Verletzung.

(b) Es wird davon ausgegangen, dass keine Partei auf eines ihrer Rechte oder Rechtsmittel verzichtet, es sei denn, ein solcher Verzicht ist ausdrücklich, unmissverständlich, schriftlich und von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der betreffenden Partei unterzeichnet. Eine Verzögerung oder ein Versäumnis einer Partei bei der Ausübung oder Durchsetzung ihrer Rechte oder Rechtsmittel gilt nicht als Verzicht auf diese.

(c) Der Vertragspartner darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Rehasense keine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag abtreten oder übertragen. Jeder Versuch des Vertragspartners, Rechte, Pflichten oder Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, ohne eine solche Zustimmung abzutreten, ist unwirksam. Rehasense behält sich das Recht vor,

(d) ihre Verpflichtungen und Rechte aus dem Vertrag ganz oder teilweise abzutreten an

(I) den Hersteller der Produkte, dessen Muttergesellschaft, eine Tochtergesellschaft des Herstellers oder eine Tochtergesellschaft von Rehasense oder eine andere Einheit, die unter gemeinsamer Kontrolle mit der Rehasense steht, oder

(II) einen Vertragspartner, der alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte der Rehasense oder eines ihrer Geschäftsbereiche oder Unternehmen übernimmt. Diese Vereinbarung ist für die Parteien und ihre jeweiligen Erben, Testamentsvollstrecker, persönlichen Vertreter, Verwalter und Rechtsnachfolger sowie zulässige Abtretungsempfänger verbindlich und gilt zu deren Gunsten. 

 

  1. Rückrufe, Korrekturmaßnahmen und Benachrichtigungen

(a) Der Vertragspartner unterhält ein Rückverfolgungssystem, dass in dem gesetzlich vorgeschriebenen Format alle Informationen über jedes Produkt der Rehasense aufzeichnet oder ihm ermöglicht, diese abzurufen, die zur Erfüllung aller anwendbaren gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Rückrufe, Benachrichtigungen und andere Korrekturmaßnahmen vor Ort erforderlich sind, und muss diese Anforderungen erfüllen.

(b) Für den Fall, dass ein medizinischer Alarm, ein Rückruf, eine Sicherheits-mitteilung, ein Ratschlag oder eine Warnung zu irgendeinem Zeitpunkt von Rehasense oder von einer zuständigen Aufsichtsbehörde für eines der Produkte herausgegeben oder mitgeteilt oder auf einer Website veröffentlicht wird und sich auf Produkte auswirkt, die im Rahmen des Vertrages verkauft werden, wird Rehasense einen solchen medizinischen Alarm, Rückruf, eine Sicherheitsmitteilung, einen Ratschlag oder eine Warnung so schnell wie möglich an den Vertragspartner mitteilen. Falls der Vertragspartner von einer solchen medizinischen Warnung, einem Rückruf, einer Sicherheitsmitteilung, einem Ratschlag oder einer Warnung Kenntnis erlangt, muss er Rehasense ebenfalls unverzüglich darüber informieren.

(c) Der Vertragspartner unterstützt Rehasense aktiv bei der Durchführung aller Schritte, die der Rehasense zur Durchführung eines Rückrufs oder anderer Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die vom Vertragspartner gekauften Produkte der Rehasense benötigt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Durchführung von Updates, Upgrades, Änderungsaufträgen, Mahnungen an die Benutzer, Korrespondenz über die korrekte Verwendung, Rückruf oder Rücknahme von Produkten. Der Vertragspartner trägt die Kosten für eine solche Unterstützung selbst, es sei denn, Rehasense hat etwas anderes vereinbart.

(d) Wenn der Vertragspartner beschließt, die Verwendung eines Produkts aufgrund von Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken einzustellen, oder wenn eine Regierungs- oder Aufsichtsbehörde, die die Zuständigkeit hat, vom Vertragspartner verlangt, ein Produkt zu entfernen oder nicht mehr zu verwenden, wird der Vertragspartner Rehasense unverzüglich über eine solche Entscheidung oder Anforderung und alle diesbezüglichen Einzelheiten informieren und sich in angemessener Weise mit Rehasense diesbezüglich beraten.

(e) Der Vertragspartner ist verpflichtet, Rehasense unverzüglich alle Informationen über die Leistung oder Sicherheit des Produkts mitzuteilen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Fehlfunktionen, Ausfällen, Verschlechterung der Eigenschaften und/oder der Leistung sowie Ungenauigkeiten in der Gebrauchsanweisung, die dem Vertragspartner bekannt werden. Der Vertragspartner hat Rehasense alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Rehasense hat die alleinige Befugnis, mit allen anwendbaren Aufsichtsbehörden in Bezug auf unerwünschte Ereignisse oder andere Fragen im Zusammenhang mit den Produkten zu korrespondieren.

 

  1. Datenschutz

(a) Informationen, die der Vertragspartner zur Verfügung stellt oder die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner erlangt werden, können personenbezogene Daten darstellen (d.h. Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) und werden in solchen Fällen von Rehasense in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verarbeitet. Im Rahmen der Bereitstellung der Produkte und aller damit verbundenen Dienstleistungen kann die Rehasense folgende Daten gemäß Art. 4 Abs. 7 DS-GVO verarbeiten:

(I) personenbezogene Daten des Vertragspartners, seiner Mitarbeiter, einschließlich, aber nicht beschränkt auf seine Anteilseigner, Direktoren, Angestellten, Auszubildenden, Praktikanten, Bevollmächtigten, Vertreter und Lieferanten und Auftragnehmer des Vertragspartners („Vertragspartnerdaten“), sowie

(II) personenbezogene Daten von Auftraggebern des Vertragspartners oder anderen Kontaktpersonen des Auftraggebers, deren Informationen der Auftraggeber der Rehasense übermittelt hat („Daten Dritter“).

(b) Rehasense ist allein oder gemeinsam mit dem Vertragspartner für die Verarbeitung der Vertragspartnerdaten verantwortlich (Art. 28 DS-GVO, Auftragsdatenverarbeitung). Dies bedeutet, dass sowohl der Vertragspartner als auch Rehasense als Verantwortliche handeln und nach eigenem Ermessen entscheiden, warum und wie diese personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Rehasense wird die Daten Dritter nur im Auftrag und auf ausdrückliche Anweisung des Vertragspartners verarbeiten, und sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Vertragspartner als Verantwortlicher für die Daten Dritter verantwortlich.

(c) Zweck und Rechtsgrundlage: Rehasense wird die Vertragspartnerdaten gemäß Art. 6 DS-GVO verarbeiten, um die Produkte und die damit verbundenen Dienstleistungen bereitzustellen, um die Produkte und die damit verbundenen Dienstleistungen zu überprüfen, zu entwickeln und zu verbessern, um Rehasense zu ermöglichen, dem Vertragspartner relevante Informationen durch Marketingmaterialien zur Verfügung zu stellen, um die Rechte und Interessen von Rehasense zu wahren und zu schützen und um den gesetzlichen Verpflichtungen von Rehasense und den legitimen gerichtlichen, behördlichen und polizeilichen Anfragen oder Anordnungen nachzukommen. Rehasense verarbeitet die Vertragspartnerdaten gegebenenfalls auf der Grundlage der Zustimmung der betreffenden Person oder der Notwendigkeit der Verarbeitung für:

(I) die Erfüllung eines Vertrags mit dem Vertragspartner und/oder

(II) die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung und/oder

(III) die Wahrung der berechtigten Interessen von Rehasense und anderer Dritter, wenn diese die Rechte des Einzelnen in Bezug auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten überwiegen.

(d) Arten von Daten: Zu den zu verarbeiteten Vertragspartnerdaten können unter anderem die grundlegenden Informationen zur Identität der Person, Kontaktdaten, berufliche Tätigkeiten und Zugehörigkeiten, berufliche Qualifikationen, Aus- und Weiterbildung, finanzielle Informationen und persönliche Vorlieben gehören (Art.4 Abs.7 DS-GVO). Rehasense kann bestimmte Merkmale, Vorlieben oder Eigenschaften identifizieren, auf deren Grundlage Rehasense für die oben genannten Zwecke Berufs-, Finanz- oder Verhaltensprofile erstellen oder zusammenstellen kann.

(e) Übertragung: Rehasense kann Vertragspartnerdaten seinen Geschäftspartnern, Lieferanten, Auftragnehmern und verbundenen Unternehmen überall auf der Welt zur Verfügung stellen, sofern dies für einen der oben beschriebenen Zwecke erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. e DS-GVO). Wenn Vertragspartnerdaten übermittelt werden, stellt Rehasense sicher, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DS-GVO getroffen werden, die die Sicherheit der Vertragspartnerdaten auf einem Niveau gewährleisten, das dem des geltenden Datenschutzrechts im Europäischen Wirtschaftsraum entspricht.

(f) Aufbewahrung und Datensicherheit: Vertragspartnerdaten werden nur so lange in einem identifizierbaren Format verarbeitet, wie es zur Erreichung der oben genannten Zwecke erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit b) Rehasense ergreift die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um ein angemessenes Schutzniveau gegen unbefugten Zugriff oder Diebstahl sowie versehentlichen Verlust, Manipulation oder Zerstörung zu gewährleisten.

(g) Rechte der betroffenen Personen: Die Personen, deren personenbezogene Daten als Vertragspartnerdaten gelten, haben bestimmte Rechte in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch Rehasense. Zu diesen Rechten gehören das Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO), Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Information (Art. 13 und 14 DS-GVO), Einschränkung (Art. 18 DS-GVO), Löschung Art. 17 DS-GVO), Widerruf einer zuvor erteilten Einwilligung (Art. 7 Abs.3), Widerspruch (Art. 21 DS-GVO), Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) und Einreichung von Beschwerden bei den zuständigen Datenschutzbehörden (Art. 77 DS-GVO).

(h) Sind Rehasense und der Vertragspartner gemeinsam als für die Verarbeitung Verantwortliche zuständig, ergreifen sie Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich Einzelpersonen mit ihren Anfragen und Beschwerden in erster Linie an den Vertragspartner wenden, soweit dies interessengerecht möglich ist. Gegebenenfalls kann der Vertragspartner diese Anfragen oder Beschwerden an Rehasense weiterleiten. Wenn Rehasense und der Vertragspartner gemeinsam für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sind, stellt der Vertragspartner den Personen alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über die Verarbeitung durch die Rehasense zur Verfügung und holt im Namen der Rehasense, falls erforderlich, die rechtsgültigen Zustimmungen der Personen zu der beabsichtigten Verarbeitung ein.

(i) Rehasense wird die Daten Dritter in der Art und Weise und unter den Bedingungen verarbeiten, die zwischen Rehasense und dem Vertragspartner vereinbart wurden und die gesetzlich vorgeschrieben ist sind. Der Vertragspartner weist Rehasense in jedem Fall an, die Daten Dritter zu verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Produkte und die damit verbundenen, vom Vertragspartner angeforderten Dienstleistungen zu erbringen, um die berechtigten Interessen der Rehasense und des Vertragspartners in Bezug auf die Bereitstellung der Produkte und der damit verbundenen Dienstleistungen für den Vertragspartner zu wahren und zu schützen und um den gesetzlichen Verpflichtungen des Vertragspartners und der Rehasense in Bezug auf die Bereitstellung der Produkte und der damit verbundenen Dienstleistungen sowie den berechtigten gerichtlichen, behördlichen und polizeilichen Anfragen oder Anordnungen nachzukommen.

(j) Diese Bestimmungen finden Anwendung, es sei denn, der Vertragspartner und Rehasense haben eine gesonderte Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung geschlossen; in diesem Fall haben die Bestimmungen der gesonderten Vereinbarung Vorrang vor diesem Abschnitt.

(k) Die Datenschutzerklärung der Rehasense ist in der jeweils aktuellen Fassung, auf der Internetseite: https://rehasense.de/de/privacy-policy-cookie-restriction-mode, abzurufen.

 

  1. Beendigung

(a) Wenn der Vertragspartner gegen eine Bestimmung eines Vertrags über die Lieferung von Produkten verstößt oder wenn eine Pfändung oder Vollstreckung in sein Eigentum oder Vermögen erfolgt oder wenn er einen Vergleich mit seinen Gläubigern schließt oder anbietet oder wenn er eine Konkurshandlung begeht oder wenn ein Antrag oder ein Konkurseröffnungsbeschluss gegen ihn gestellt wird oder wenn, falls es sich bei dem Vertragspartner um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, ein Beschluss oder ein Antrag auf Auflösung des Unternehmens des Vertragspartner (außer zum Zwecke der Fusion oder der Umstrukturierung) gefasst oder gestellt wird, oder wenn ein Konkursverwalter ernannt wird für das Unternehmen, für das Eigentum oder das Vermögen des Vertragspartner oder für einen Teil davon, oder wenn der Vertragspartner eine ähnliche oder analoge Maßnahme aufgrund von Schulden erleidet oder ergreift, hat die Rehasense das Recht, unverzüglich alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verträge über die Lieferung der Produkte zu kündigen. Mit der schriftlichen Mitteilung einer solchen Kündigung an die letzte bekannte Adresse des Vertragspartners gelten alle diese bestehenden Verträge als gekündigt, unbeschadet aller Ansprüche oder Rechte, die der Rehasense anderweitig geltend machen oder ausüben kann.

(b) Der Vertragspartner hat der Rehasense den Schaden zu ersetzen, der sich aus oder im Zusammenhang mit einer solchen Vertragsauflösung entsteht. Darüber hinaus erlischt das Recht des Vertragspartners auf den Besitz der Produkte, deren Eigentum noch nicht übergegangen ist, und Rehasense ist berechtigt, die Produkte wieder in Besitz zu nehmen

(c) Rehasense ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich zu kündigen.

(d) Eine Partei kann einen Vertrag im Falle eines Verstoßes gegen eine wesentliche Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen durch die andere Partei mit einer Frist von drei Monaten kündigen, indem sie die vertragsbrüchige Partei schriftlich davon in Kenntnis setzt. Die Kündigung wird zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt oder drei Monate nach deren Eingang wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, es sei denn, die verletzende Partei behebt innerhalb dieser drei Monate die Verletzung oder ergreift Maßnahmen zu deren Behebung, die für die nicht verletzende Partei zufriedenstellend sind.

 

  1. Verjährung

(a) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche auf Sach- und Rechtsmängeln resultieren, beträgt zwei Jahre ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.

(b) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch fü vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gemäß Ziffern 10 (a) und (e) verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

  1. Einbeziehung des Werte-, Ethik- und Verhaltenskodex

(a) Die Unternehmensgruppe Rehasense verpflichtet sich, ihre Gesellschaft mit Ehrlichkeit und Integrität zu führen, Gesetze und Vorschriften zu befolgen und sicherzustellen, dass alle Beschäftigten, Geschäftspartner und Zulieferer respektvoll behandelt werden. Ungeachtet lokaler unternehmensspezifischer Werte, Geschäftsprinzipien oder anderer bereits bestehender lokaler Verhaltensvorgaben enthält dieser Werte-, Ethik- und Verhaltenskodex die wichtigsten geschäftlichen Standards als Regeln für ethisches Verhalten, an die sich alle Beschäftigten, Geschäftsführer und Führungskräfte der Rehasense Unternehmensgruppe halten müssen. 

(b) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Regelungen des Werte-, Ethik und Verhaltenskodex in der jeweils aktuellen Fassung, abrufbar auf der Internetseite

https://rehasense.de/de/about-us, einzuhalten.

 

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand

(a) Vertragspartner und Rehasense vereinbaren, dass der Vertrag vertrauliche Informationen der Rehasense enthalten, die ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Rehasense nicht an Dritte weitergegeben oder anderweitig veröffentlicht werden dürfen.

(b) Die Gültigkeit, Auslegung und Durchsetzung des Vertrages und der Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht des Ortes, an dem die Niederlassung der Rehasense, die Partei dieses Vertrages ist, ansässig ist.

(c) Können die Parteien nach angemessenen Bemühungen und Verhandlungen keine gütliche Einigung erzielen, so sind für alle Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag oder im Zusammenhang damit ergeben oder aus den Allgemeinen Geschäfts- oder Verkaufsbedingungen oder im Zusammenhang damit ergeben, die Gerichte am Ort der Niederlassung des Unternehmens der Rehasense, die Vertragspartei dieses Vertrags ist, zuständig. Ungeachtet des Vorstehenden hat eine Partei das Recht, Unterlassungsansprüche geltend zu machen und/oder eine Zahlungsklage vor jedem zuständigen Gericht zu erheben, einschließlich der Gerichte, die nach dem Sitz des Schuldners zuständig sind.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben diese Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

 

  1. Schlussbestimmung

(a) Jede Partei versichert, dass sie befugt ist, diesen Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen zuzustimmen, und dass die Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen nicht im Widerspruch zu anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Verpflichtungen stehen, die sie möglicherweise hat.

(b) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam und verpflichten die Vertragspartner nicht.

(c) Alle Formulierungen verstehen sich geschlechtsneutral. Geschlechtsneutrale Formulierungen beziehen sich auf ein Kollektiv oder ein Individuum ohne dabei ein Geschlecht gezielt anzusprechen oder auszuschließen.

Stand: 31.12.2025